Die Sicht des Unabhängigen Bauernverbandes OÖ zum Begutachtungsentwurf des Landesgesetzes, mit dem das Oö Krankenanstaltengesetz 1997 und das Oö Gesundheitsfondsgesetz 2013 geändert werden.

Für uns Landwirte sind die Ausführungen der Rechtsanwaltskammer unter Punkt 4 betreffend der Änderung des § 41 Abs. 4 OÖ-KAG von großer Bedeutung, da auch landwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen werden könnten. In der beabsichtigten Änderung des Krankenanstaltengesetzes wird nämlich das von der Oö Landesregierung betrieben, was wir bisher abwehren konnten. Es handelt sich darum, dass man im Falle der Enteignung einer Liegenschaft für Krankenanstalten, zur Festsetzung der Entschädigung in Zukunft nicht mehr zum ordentlichen Gericht gehen kann, sondern das LVWG zuständig sein soll. Wie Sie den Ausführungen von Dr. Graziani-Weiss entnehmen können, spricht sich die Rechtsanwaltskammer aus diesen Erwägungen, gegen den Rechtszug an das LVWG aus.

Unseres Erachtens ist jetzt zu prüfen, ob diese beabsichtigte Verschlechterung der Rechtsposition der betroffenen Grundeigentümer nicht auch die Interessen der Bauernschaft berührt. Wenn ja, – was wir annehmen – müsste wohl erreicht werden, dass sich die Landwirtschaftskammer ebenfalls gegen die Öffnung einer derartigen Hintertür zwecks Ausschaltung der ordentlichen Gerichte bereits jetzt klar und deutlich ausspricht. Das Motto müsste wohl sein: Wehret den Anfängen.

Namhafte Juristen meinen:

Es handelt sich hier um eine Verschlechterung auf der ganzen Linie:

• Beim LVWG würde der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Enteignungsentschädigung nicht außer Kraft treten. Der LVWG prüft lediglich die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. Eine neue Schätzung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Eine solche Schätzung, falls es dazu kommt, würde wiederum ein Amtssachverständiger vornehmen, der seinem Kollegen, der in der ersten Instanz tätig war, wohl kaum die Augen auskratzen dürfte.

• Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, dass vor dem LVWG wohl zur Anwendung kommt, sieht keinen Ersatz der eigenen Rechtsanwaltskosten vor: selbst dann nicht, wenn man obsiegen sollte. Aus Erfahrung weiß man, dass dann, wenn der Richter im LVWG einen privaten Sachverständigen bestellen sollte, diese Gutachterkosten auch von dem Beschwerdeführer zu tragen sind.

• Nach Erachten unseres Juristen entspricht die geplante Verschlechterung nicht den Bestimmungen des Art. VI der Europäischen Menschenrechtskommission, die für die Behandlung zivilrechtlicher Ansprüche ein „faires Verfahren vor einem Tribunal“ vorsieht. Das LVG kann man zur Not als Tribunal im Sinne der MRK anerkennen. Von einem fairen Verfahren ist aber laut unseren Experten dann nicht die Rede, wenn der von der Enteignung betroffene Grundbesitzer selbst im Falle des Obsiegens seine Rechtsanwaltskosten und möglicherweise auch die Kosten von Sachverständigen bezahlen muss.

• Die von der Rechtsanwaltskammer erwähnte Zersplitterung in Enteignungssachen stellt auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Künftig soll es nämlich davon abhängen, ob die Enteignung durch den Bund – etwa für eine Bundesstraße oder für ein Wasserprojekt – auf der einen Seite, oder durch das Land, etwa für krankenanstaltenrechtliche Zwecke, durch gänzlich unterschiedliche Gerichte mit unterschiedlicher Vorgangsweise – siehe die Kostenregelung – und Spruchpraxis erfolgen soll. Die Landesregierung hat offenbar vergessen, dass man zur Zeit des Eisenbahnbaus im Jahr 1878 bereits im stärkeren Maße an den Grundbesitzer – als Trostpflaster für die Zwangsenteignung – gedacht hat, als dies bei der Oö-Landesregierung derzeit der Fall zu sein scheint.

• Der Begründung seitens der Landwirtschaftskammer, dass es sich bei den geplanten Enteignungsfällen nur um Notkrankenanstalten handelt, mangelt es an sachlichem Gehalt. Tatsächlich erfolgt grundsätzlich jegliche Enteignung bereits entsprechend dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1811 nur dann, wenn es „das allgemeine Beste erheischt“, also wenn der Fall einer Notwendigkeit stärker wiegt als der Schutz des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutzes des Eigentums.

Die Befürchtung ist nun, dass – „der stete Tropfen höhlt den Stein“ – auch in anderen Gesetzen die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, d.h. dass die Novelle des Oö. Krankenanstaltengesetzes beispielhaft ist für andere ähnlich gelagerte Gesetzesvorhaben. Immerhin betrifft § 41 Abs. 4 eine Entschädigung bei einer Enteignung. Er verweist darauf, dass auf das gerichtliche Verfahren das Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden ist.

Die obigen Ausführungen zeigen, dass es sich bereits beim § 41 Abs. 4 des Oö. Krankenanstalten-gesetzes um eine entscheidende Verschlechterung für die Position des betroffenen Grundeigentümers handelt. Dies muss bei der Bauernschaft und insbesondere bei deren Interessensvertretung die Alarmglocken schrillen lassen. Dass die Landwirtschaftskammer keine Stellungnahme abgegeben hat, stellt eine Preisgabe grundsätzlicher Interessen der Bauernschaft – einen neuerlichen Akt von Umverteilung zu unserem Nachteil – als Grundeigentümer dar. Außerdem ist die Frage zu stellen, welche Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit diese Gesetzesänderungen zum Nachteil der Betroffenen haben.

Aus den angeführten Gründen fordert der Unabhängige Bauernverband OÖ (UBV) den Oberösterreichischen Landtag auf, die Gerichtszuständigkeit wie bisher in bewährter Form zu belassen.

Downloads: Erläuternde Bemerkungen zum § 41 Abs. 4 des OÖ-KAG sowie der Wortlaut für die neue Formulierung des Abs. 4 des genannten Paragraphen wie der Streichung der Anrufung des zuständigen Landesgerichtes, sowie weiter die Stellungnahme der Oö-Rechtsanwaltskammer dazu.

Stellungsnahme der OÖ Rechtsanwaltskammer (334 Downloads ) Wortlaut § 41 Abs. 4 (373 Downloads ) Neue Formulierung (346 Downloads ) Artikel im Wochenblatt, 1.11.2019 (332 Downloads )