Unabhängiger Bauernverband fordert STOP der geplanten Entrechtung der Straßenanrainer
Bei der geplanten, bereits dem Landtag zur Beschlussfassung vorliegenden Novellierung des OÖ. Straßengesetzes ist eine Entrechtung der sichtlich in mehrere tausend Personen gehenden Anzahl von Anrainern an Landesstraßen, damit offenbar auch von Bezirks- und Gemeindestraßen, vorgesehen.

Worin besteht diese Entrechtung?
Die derzeitige Regelung sieht vor, dass ein vor einer Enteignung bzw. einer Grundabtretung betroffener Grundeigentümer einen geplanten Straßenbau oder eine Verbreiterung nicht verhindern kann. Er kann sich aber gegen die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung dadurch wehren, dass er das zuständige Landesgericht anruft. Zufolge den hiefür geltenden derzeitigen Bestimmungen tritt dann jener Teil des behördlichen Bescheides, der den Entschädigungsbetrag feststellt, außer Kraft.

Das Landesgericht bestellt hierauf einen unabhängigen Sachverständigen, der den Entschädigungsbetrag neu und unabhängig vom Enteignungsbescheid errechnet. Entscheidend sind bei der gegenwärtigen Rechtslage die im Gerichtsverfahren anfallenden Gebühren für den Rechtsanwalt und den Sachverständigen. Diese Kosten hat zufolge den hiefür maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes der Enteignungswerber, das heißt die Landesbaudirektion oder die Gemeinde, zu tragen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass auch die Kosten für einen Privatsachverständigen des von der Enteignung betroffenen
Grundeigentümers ebenfalls vom Enteignungswerber zu refundieren sind. Ausgenommen von
dieser für den enteigneten Grundeigentümer zweifellos günstigen Regelung ist lediglich jener Fall, in dem sich das Einschreiten des betroffenen Grundeigentümers als ungerechtfertigt erweist.

Die Zuweisung von derartigen, die Privatsphäre des von der Enteignung betroffenen Grundeigentümers zweifellos stark beeinträchtigenden Vorgängen weg von dem in Eigentumsfragen zuständigen Zivilgericht zum Landesverwaltungsgericht stellt allein schon in der Kostenfrage einen Entrechtungsvorgang für den betroffenen Grundeigentümer dar. Anders als in der derzeitigen Rechtslage werden im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Kosten für den Rechtsanwalt und für den Privatsachverständigen für den betroffenen Grundeigentümer nicht übernommen. Als Argument hiefür gilt, dass beim Landesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht, wobei klar erscheint, dass für einen Leihen fachliche und juristische Beratung unerlässlich sind.

Die Bestimmung bzw. Überprüfung des von der Enteignungsbehörde ermittelten Entschädigungsbetrages erfolgt vor dem Landesverwaltungsgericht weiters nicht durch einen unabhängigen Sachverständigen, sondern durch einen Amtssachverständigen. Ein Amtssachverständiger ist zwar pro forma weisungsfrei, de facto ist und bleibt er jedoch ein dem Ermessen der Landesbaudirektion unterliegender Beamter. Von einer tatsächlichen Unabhängigkeit kann sohin wohl kaum gesprochen werden. Auch der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich Bedenken geäußert.

Nochmals: Warum sagen wir „Entrechtung“?
Derzeit

  • Die Rechtsanwaltskosten trägt der Enteignungswerber.
  • Vorprozessuale Kosten sowie Kosten des Privatgutachters trägt der Enteignungswerber.
  • Aus der Liste der Gerichtssachverständigen wird vom Zivilgericht im Einvernehmen zwischen dem Enteignungswerber und dem Enteigneten aus der Liste der Ziviltechniker bestellt und vom Enteignungswerber bezahlt

Geplant

  • Rechtsanwaltskosten müssen vom enteigneten Grundbesitzer bezahlt werden. Dessen Kosten
    sind in der Regel höher als eine allenfalls höhere Enteignungsentschädigung.
  • Trägt der Enteignete
  • Vom Landesverwaltungsgericht wird ein Beamter als Amtssachverständiger beigezogen.

Unseres Erachtens stellt schon das Ansinnen, Angelegenheiten klar zivilrechtlichen Charakters wie der Festlegung einer Enteignungsentschädigung, dem Landesverwaltungsgericht zu übertragen, eine Rechtsbeugung dar, die dem Prinzip der Gewaltenteilung dahingehend widerspricht, dass eine Angelegenheit, die zu 100 Prozent dem judiziellen Bereich angehört, in den letztlich administrativen Bereich verschoben wird, wiewohl das Landesverwaltungsgericht formal den Kriterien des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention als „tribunal“ entspricht. Es ist offensichtlich, dass die Verwaltungsgerichte für grundlegend andere Aufgaben eingerichtet wurden als für Streitigkeiten zwischen zwei Parteien. Verwaltungsgerichte beschäftigen sich ihrer Natur nach mit Angelegenheiten zwischen normunterworfenen Staatsbürgern einerseits und den über ihnen stehenden Behörden andererseits, gewisse Zivilgerichte mit Angelegenheiten zwischen auf gleicher Ebene befindlichen Kontrahenten.

Nochmals: Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes ist die Kontrolle der Verwaltung auf Gesetzmäßigkeit, keineswegs jedoch die Behandlung privatrechtlicher Fragen zwischen einzelnen Akteuren. Als UBV glauben wir, dass die geplante Verweigerung des Zuganges zu unseren Zivilgerichten in einer Angelegenheit, die eine klassische Zivilrechtsmaterie darstellt, als einen Rückschritt, als eine Verweigerung des Zugangs zum Recht, zu bewerten ist.

Uns liegt ein Beispiel vor, wo ein Einfamilienhausbesitzer seine Bauparzelle um 180 Euro pro Quadratmeter erworben hat, nun wird dort Grund für einen Radweg in Anspruch genommen und es werden dem Hausbesitzer lediglich 5 Euro pro Quadratmeter als Entschädigung angeboten. Derzeit ist das kaum durchführbar, ändert man jedoch die Gerichtszuständigkeiten ist dies sehr wohl durchsetzbar.

Wir erwarten um von allen Abgeordneten des OÖ Landtags, dass sie die Gesetzvorlage nicht zustimmen und im Interesse der Betroffenen handeln.

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