Statuten des Vereins Österreichischer Unabhängiger Bauernverband (ZVR-Zahl 466182000)
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Unabhängiger Bauernverband“, im folgenden „Unabhängiger Bauernverband “ bzw. „UBV“ genannt.
2) Er hat seinen Sitz in 4771 Sigharting und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Unabhängige Bauernverband (UBV), dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt eine auf demokratischer Grundlage aufgebaute und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung von Bäuerinnen und Bauern, der bäuerlichen Jugend sowie der Bauernpensionisten, mit folgenden Zielen:
- Verbesserung der gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation der bäuerlichen Bevölkerung
- Wahrung bäuerlicher Interessen sowie Erhaltung und Schaffung neuer bäuerlicher Arbeitsplätze in Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben
- Sicherung unserer Lebensgrundlagen durch nachhaltige Bodenbewirtschaftung.
Jede parteipolitische Tätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
- Mitarbeit des Unabhängigen Bauernverbandes in allen Körperschaften, die in Agrarfragen zu entscheiden haben oder an solchen Entscheidungen vorbereitend und beratend mitwirken.
- Mitwirkung an der Vorbereitung von Gesetzen wirtschaftlicher und sozialpolitischer Art.
- Einflussnahme auf das landwirtschaftliche Schul- und Bildungswesen und Errichtung eigener derartiger Einrichtungen.
- Einflussnahme auf die Tätigkeit der Landwirtschaftskammern, der Genossenschaften, der Verbände und sonstiger landwirtschaftlicher Einrichtungen und Körperschaften, durch Aufstellung von Kandidaten bei den Wahlen.
- Herausgabe von Publikationen und Druckschriften aller Art, von Plakaten, Flugblättern, Filmen und anderem Aufklärungsmaterial, sowie die Abhaltung von öffentlichen Vorträgen.
- Die Ausarbeitung und Vorlage von Forderungen, Eingaben, Vorschlägen, Gutachten und Petitionen an die gesetzgebenden Körperschaften, Ämter und Behörden
- Die Vorbereitung und Durchführung gewerkschaftlicher Kampfmaßnahmen.
- Insbesondere soll dies erreicht werden durch:
- Faire und kostendeckende landwirtschaftliche Erzeugerpreise
- Maßnahmen zur Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Produkten
- Gerechte Verteilung öffentlicher Gelder
- Einflussnahme auf gesetzgebende und vollziehende Körperschaften zur Wahrung und Verteidigung bäuerlichen Interessen
- Aufklärung und Information der Bevölkerung über die vielfältigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leistungen der Bäuerinnen und Bauern
- Schulung der Verbandsfunktionäre und Vertrauensmänner, Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und Kundgebungen, sowie die Ausbildung der Verbandsmitglieder in allen Verbandsangelegenheiten
- Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der übrigen Bundesländer im Rahmen des Bundesverbandes
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen des In- und Auslandes mit ähnlichen Zielsetzungen
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Sammlungen und Vermächtnisse
c) Spenden und sonstige Zuwendungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Bauernverbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (unterstützende) und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Unabhängigen Bauernverbandes können alle physischen Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind oder die Ziele des Vereins unterstützen sowie juristische Personen und Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Vereinigungen (Vereine, Verbände und Genossenschaften) können sich dem Unabhängigen Bauernverband als Mitglieder kooperativ anschließen und an der agrarpolitischen Willensbildung teilnehmen.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des jeweiligen Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vorsätzlich verbandsschädigendem Verhalten verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, Aktionen sowie an der Vollversammlung des Vereins teilzunehmen sowie dort Anfragen und Anträge zur Tagesordnung zu stellen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Unabhängigen Bauernverbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Unabhängigen Bauernverbandes sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die erweiterte Landesleitung (§ 14) die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung (Bundesverbandstag) findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur Generalversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinen Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Personen, die ein nach dem Bezügegesetz bezahltes politisches Mandat ausüben, können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Vize-Präsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(8) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Vize-Präsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Der Vorstand kann durch Beiziehung von Mandataren der Organe der Landwirtschaftskammer sowie durch Vertreter der kooperativ angeschlossenen Vereine und Verbände erweitert werden.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Unabhängigen Bauernverbandes. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Unabhängigen Bauernverbandes. Der Schriftführer unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. In Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, einer seiner Vize-Präsidenten, anstelle des Schriftführers oder des Kassiers treten ihre allfälligen Stellvertreter.
§ 14: Erweiterte Bundesleitung
(1) Die erweiterte Landesleitung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch 4 Mal jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Ihr obliegt die Beratung der wesentlichen agrarpolitischen Themen sowie die Unterstützung des Vorstandes zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 der Satzung.
(2) Der erweiterten Bundesleitung gehören die Mitglieder des Vorstands, der/ die Ehrenobmänner, die Mandatare der Organe der Landwirtschaftskammer, weitere von der Generalversammlung gewählte Personen sowie die Vertreter der kooperativ angeschlossenen Vereine und Verbände an.
§ 15: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen ist.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zweckes
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet werden.