Wie leider immer öfter, fühlt sich ein Dorfbewohner von seinem landwirtschaftlichen Nachbarn durch dessen typische Arbeiten vor 6 Uhr und nach 22 Uhr gestört. Daraufhin hat der Amtssachverständige der Agrarabteilung Land mehrere übliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft für unüblich erklärt:

Stallarbeit vor 6 Uhr ist unüblich, weil die Bauern mit dem Betrieb lautstarker Geräte bis 6 Uhr zuwarten können.
Silieren nach 22 Uhr ist unüblich, weil in der Landwirtschaft alles planbar ist (Und wer ist für die Wetterplanung zuständig?)
Transport von Siloballen vom Feld zum Lagerplatz zum Schutz vor Krähen ist nach 22 Uhr unüblich, weil Krähen nicht nachtaktiv sind und der Landwirt diese Arbeit am nächsten Tag erledigen kann.

Obwohl der Agrarlandesrat und Bauernbundobmann sowie der Landwirtschaftskammer-Präsident über das falsche Gutachten der Agrarabteilung Land Tirol informiert waren, haben sie das falsche Gutachten im Gerichtsverfahren nicht angefochten. Das Gerichtsverfahren ist bis zum obersten Verwaltungsgerichtshof durchjudiziert worden, und die Landwirtschaft hat es, ausgehend durch das unrichtige Gutachten des Amtssachverständigen der Agrarabteilung Land Tirol, rechtskräftig verloren.

Weil die Landwirtschaftskammer Tirol nicht in der Lage ist, dem Gericht die übliche Wirtschaftsführung in der Landwirtschaft zu erläutern, hat jetzt die Tiroler Landwirtschaft Betriebszeiten auferlegt bekommen. Solche Urteile haben auch auf das Nachbarschaftsrecht Auswirkungen. Wenn eben Arbeiten vor 6 Uhr früh bzw. nach 22 Uhr unüblich sind, dann braucht sich das der Nachbar nicht mehr gefallen zu lassen.

Der UBV Tirol nimmt sich mit vollem Einsatz dieser Angelegenheit an und fordert den Agrarlandesrat auf, den Schaden, der durch sein Fehlverhalten an der Tiroler Landwirtschaft entstanden ist, wieder gutzumachen, damit die Tiroler Bäuerinnen und Bauern wieder beruhigt vor 6 Uhr in der Früh mit der Stallarbeit beginnen können und auch nach 22 Uhr auf Grund der Wettersituation Erntearbeiten durchführen können.