Das Tierschutzgesetz §16 sagt folgendes:
Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:
• das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen,
• bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband,
• das Vorliegen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder
• Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere
Für die Inanspruchnahme der genannten Ausnahmen gilt:
Meldung durch den Tierhalter an die Behörde (BH, Magistrat) bis spätestens 31.12.2019
Kommt es erst später zu einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung, weil ein Ausnahmetatbestand auftritt (z.B. durch Verlust von Weideflächen), ist die Meldung innerhalb von 4 Wochen ab Eintritt des Ereignisses durchzuführen.