Statuten des Vereins Österreichischer Unabhängiger Bauernverband (ZVR-Zahl 466182000)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Unabhängiger Bauernverband“, im Folgenden „Unabhängiger Bauernverband“ bzw. „UBV“ genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in 4771 Sigharting und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen (Landesverbände) – sofern nicht schon vorhanden – ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Der Österreichische Unabhängige Bauernverband (UBV), dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt eine auf demokratischer Grundlage aufgebaute und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung von Land- und Forstwirten, mit folgenden Zielen:
• Verbesserung der gesellschaftlichen und sozialen Situation der bäuerlichen Bevölkerung
• Nachhaltige Versorgungssicherheit der Österreichischen Bevölkerung
• Sicherung unserer Lebensgrundlagen durch nachhaltige Bodenbewirtschaftung
Jede parteipolitische Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
• Mitarbeit des Österreichischen Unabhängigen Bauernverbandes in allen Körperschaften, die in Agrarfragen zu entscheiden haben oder an solchen Entscheidungen vorbereitend und beratend mitwirken.
• Mitwirkung an der Vorbereitung von Gesetzen sozialpolitischer Art.
• Einflussnahme auf das Schul- und Bildungswesen.
• Einflussnahme auf die Tätigkeit der Landwirtschaftskammern, der Genossenschaften, der Verbände und sonstiger landwirtschaftlicher Einrichtungen und Körperschaften durch Aufstellung von Kandidaten bei den Wahlen.
• Herausgabe von Publikationen und Druckschriften aller Art, Plakaten, Flugblättern, Filmen und anderem Aufklärungsmaterial, sowie die Abhaltung von öffentlichen Vorträgen.
• Die Ausarbeitung und Vorlage von Forderungen, Eingaben, Vorschlägen, Gutachten und Petitionen an die gesetzgebenden Körperschaften, Ämter und Behörden.
• Die Vorbereitung und Durchführung bewusstseinsbildender Aktionen in der Art gewerkschaftlicher Kampfmaßnahmen.
Insbesondere soll dies erreicht werden durch:
• Gerechte Verteilung öffentlicher Gelder
• Aufklärung und Information der Bevölkerung über die vielfältigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leistungen der Bäuerinnen und Bauern
• Schulung der Verbandsfunktionäre und Vertrauenspersonen, Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und Kundgebungen, sowie die Ausbildung der Verbandsmitglieder in allen Verbandsangelegenheiten.
• Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der Bundesländer im Rahmen des Bundesverbandes. Voraussetzungen sind ein Beschluss des Bundesvorstandes sowie die Erlaubnis Statuten, Logo und den geschützten Namen „Österreichischer Unabhängiger Bauernverband“ (kurz UBV) zu verwenden. Dies gilt auch für Auftritte im Internet (Homepage, soziale Medien wie Facebook, Instagram, WhatsApp etc.). Andere Organisationen mit diesem Namen sind nicht zu lässig. Zulässig ist nur jener Landesverband, den der Vorstand des Bundesverbands genehmigt. Die Bundesorganisation ist im Besitz des geschützten Namens „Österreichischer Unabhängiger Bauernverband“ (kurz UBV) inkl. Logo.
• Zusammenarbeit mit anderen europäischen Bauernverbands-Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren
b) Mitgliedsbeiträge
c) Spenden
d) sonstige Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Österreichischen Unabhängigen Bauernverbandes sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die vom Vorstand beschlossen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Österreichischen Unabhängigen Bauernverbandes können alle physischen Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind oder die Ziele des Vereins unterstützen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt (telefonisch, schriftlich per WhatsApp, E-Mail, Brief oder Fax) oder durch Ausschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wenn es der Vorstand beschließt.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vorsätzlich verbandsschädigendem Verhalten verfügt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, zu denen sie eingeladen werden, Aktionen sowie an der Vollversammlung des Vereins teilzunehmen sowie dort Anfragen und Anträge zur Tagesordnung zu stellen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Österreichischen Unabhängigen Bauernverbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Österreichischen Unabhängigen Bauernverbandes sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung (Bundesverbandstag) findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, WhatsApp, E-Mail (an die vom Mitglied bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder per Post einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur Generalversammlung sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und seinen Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassier. Dem erweiterten Vorstand gehören Präsident, Vizepräsidenten, Schriftführer und Kassier inkl. deren Stellvertreter an.
(2) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Personen, die ein nach dem Bezügegesetz bezahltes politisches Mandat ausüben, können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Vize-Präsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(8) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Vize-Präsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Österreichischen Unabhängigen Bauernverbandes. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
• Vorbereitung der Generalversammlung;
• Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
• Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern;
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Aufgaben und Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Österreichischen Unabhängigen Bauernverbandes. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten einer seiner Vize-Präsidenten; anstelle des Schriftführers oder des Kassiers treten ihre allfälligen Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen – außer für Beschlüsse des Vorstandes. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen ist.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zweckes
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet werden.